Statuten

ELTERNVEREIN des Gymnasiums Sacré Coeur Wien
1030 Wien, Rennweg 31

ZVR-Zahl: 358475029
Schulkennzahl: 903046

§ 1 Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen ELTERNVEREIN des Gymnasiums Sacré Coeur Wien
und hat seinen Sitz in 1030 Wien, Rennweg 31

§ 2 Zweck des Elternvereines

  1. Der Verein, der ohne Gewinnabsicht tätig ist, hat die Aufgabe, die Interessen der Vereinsmitglieder an derUnterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu vertreten und die notwendige Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule zu unterstützen, insbesondere
    • die Wahrnehmung aller dem Elternverein gemäß den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes zustehenden Rechte,
    • die Unterstützung der Erziehungsberechtigten bei der Geltendmachung der ihnen nach dem Schulunterrichtsgesetz zustehenden Rechte,
    • die Unterstützung der Schülerlnnenvertreterlnnen bei der Geltendmachung der ihnen zustehenden Rechte,
    • in steter Fühlung und gemeinsamer Arbeit mit der/dem Schulleiterln, den LehrerInnen, den KlasseneIternvertreterInnen und VertreterInnen der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss der Schule, den Unterricht und die Erziehung der SchülerInnen in jeder geeigneten Weise zu fördern,
    • das Verständnis der Eltern für die von der Schule durchgeführte und zu leistende Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu vertiefen,
    • die erzieherischen Maßnahmen des Elternhauses mit denen der Schule abzustimmen,
    • gelegentlich bei der Fürsorgetätigkeit zugunsten bedürftiger SchülerInnen der Schule mitzuwirken,
    • über den unmittelbaren Schulbereich hinausgehende Interessen der SchülerInnen (z.B. Sicherung des Schulweges, Umgebung, Freizeitmöglichkeiten, etc) zu unterstützen
  2. Die Erfüllung dieser Aufgabe soll unter anderem erreicht werden durch:
    • Vortrag von Vorschlägen, Wünschen und Beschwerden über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule,
    • Abhalten von Zusammenkünften der Vereinsmitglieder mit den VertreterInnen der Schule zur gemeinsamen Beratung von Fragen im Sinne des Absatzes 1,
    • Organisation von Informationsveranstaltungen bildender Art im Sinne des Absatzes 1, wobei ais ReferentInnen z.B. SchulleiterIn oder LehrerInnen der Schule, MitarbeiterInnen des Landesschulrates sowie VertreterInnen der Elternvereinsorganisationen (Landesverbände, Dachverband) in Betracht kommen,
    • Durchführung von musikalischen, künstlerischen und sonstigen Veranstaltungen, welche geeignet sind, den unter Absatz 1 angegebenen Vereinszweck zu fördern. Auch solche, die im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen anzumelden sind.
    • Veranstaltung von SchülerInnenaufführungen, Sportveranstaltung und ähnlichen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses und einer allfälligen schulbehördlichen Bewilligung,
    • Veranstaltung eines Schulballes, auch in Zusammenarbeit mit anderen
      Schulen,
    • Ausgestaltung der für Unterrichts- und Erziehungszwecke verfügbaren Einrichtungen der Schule, im Einvernehmen mit der/dem SchulleiterIn und den LehrerInnen und erforderlichenfalls mit dem Schulgemeinschaftsausschuss und der zuständigen Schulbehörde sowie dem Schulerhalter,
  3. Die Tätigkeit des Elternvereines umfasst nicht:
    • die Ausübung schulbehördlicher Befugnisse (Aufsichtsrecht über LehrerInnen, Einmengung in Amtshandlungen, usw.),
    • die Erörterung parteipolitischer Angelegenheiten,
    • jede regelmäßige Fürsorgetätigkeit.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Elternvereines können ausschließlich Erziehungsberechtigte von SchülerInnen sein, die die Schule, deren Sitz der Elternverein ist, besuchen. Die Feststellung der Erziehungsberechtigung erfolgt nach den in Österreich geltenden rechtlichen Bestimmungen. Steht das Erziehungsrecht mehreren Personen zu, so ist nur einer der Erziehungsberechtigten stimmberechtigt. Der Mitgliedsbeitrag ist nur einmal zu bezahlen.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, jedenfalls aber, wenn das Kind aus der Schule ausscheidet.
  4. Wenn Mitglieder durch ihr Verhalten den Vereinszweck schädigen, können sie mit Beschluss der Hauptversammlung ausgeschlossen werden.
  5. Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag durch mehr als zwei Monate nach der Vorschreibung nicht bezahlen, erklären mit dieser Handlung ihren Austritt aus dem Elternverein. Der Wiedereintritt in den Verein kann durch Bezahlen des Mitgliedsbeitrages jederzeit erklärt werden und ist mit dem Datum der Zahlungsbestätigung wirksam.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Elternvereines

  1. Die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder sind in diesen Statuten festgelegt. Sie haben insbesondere den Vereinszweck (It. § 2) in jeder Weise zu fördern.
  2. Die Vereinsmitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins mit beratender und beschließender Stimme teilzunehmen.
  3. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.
  4. LehrerInnen, deren Kinder die im § 1 genannte Schule besuchen, haben die gleichen Rechte wie die übrigen Vereinsmitglieder.
  5. Die Vereinsmitglieder sind zum Bezahlen des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

§ 5 Mittel zum Erreichen des Vereinszweckes

  1. Die für den Vereinszweck nötigen Mittel werden durch die Beiträge der Vereinsmitglieder, Spenden, Erträge aus Vereinsveranstaltungen, Vermächtnissen und Sammlungen aufgebracht.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Hauptversammlung, jeweils für ein Vereinsjahr, festgelegt.
  3. Die Vereinsmitglieder (§ 3/Abs.1) haben den Mitgliedsbeitrag auch für mehrere Kinder, die die im § 1 genannte Schule besuchen, nur einmal zu entrichten. Besuchen andere Kinder der Vereinsmitglieder (§ 3/Abs.1) andere Schulen (öffentliche und/oder private), so haben die Vereinsmitglieder einen anteiligen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, wenn sie dem Elternverein der anderen Schule angehören. Der aliquote Anteil bestimmt sich nach der Zahl der Kinder und der Anzahl der Schulen, welche die Kinder besuchen.
  4. Der Vorstand kann in berücksichtigungswürdigen Fällen Vereinsmitglieder (§3/Abs.1) von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages, für jeweils ein Vereinsjahr, ganz oder teilweise befreien.

§ 6 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt mit dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung und endet mit dem Tag der nächsten
ordentlichen Hauptversammlung.

§ 7 Organe des Elternvereins

Die Organe des Elternvereins sind

  • die Hauptversammlung
  • die beiden RechnungsprüferInnen
  • der Vorstand
  • das Schiedsgericht

§ 8 Ordentliche Hauptversammlung

  1. Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten drei Monate des neuen Schuljahres statt. Sie wird vom Vorstand einberufen und besteht aus den Mitgliedern.
  2. Die Einladung zur Hauptversammlung hat schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, zu erfolgen und ist spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung abzusenden.
  3. Die Hauptversammlung ist nach ordnungsgemäß ergangener Einladung der Vereinsmitglieder, ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden, beschlussfähig.
  4. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern (§3/Abs. 4), die Auflösung des Vereines (§8/Abs. 6, lit. j) und die Änderung der Statuten (§8/Abs. 6, Iit. i) werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen.
  5. Über den Verlauf der Hauptversammlung ist durch die / den SchriftführerIn bzw. deren / dessen StellvertreterIn ein Protokoll zu führen.
  6. Der Hauptversammlung obliegt:
    • Die Entgegennahme des Tätigkeitberichtes des Vorstands über das abgelaufene Vereinsjahr.
    • Die Entgegennahme der Berichte der RechnungsprüferInnen über die Finanzgebarung und Beschlussfassung über deren Anträge.
    • Die Wahl der Obfrau / des Obmanns und StellvertreterIn für die Dauer eines Vereinsjahres.
    • Die Wahl der Kassierin / des Kassiers und StellvertreterIn für die Dauer eines Vereinsjahres.
    • Die Wahl der Schriftführerin / des Schriftführers und StellvertreterIn für die Dauer eines Vereinsjahres.
    • Die Wahl zweier RechnungsprüferInnen für die Dauer eines Vereinsjahres.
    • Die Wahl der EIternvertreterInnen in den Schulgemeinschaftsausschuss. Das passive Wahlrecht kommt ausschließlich Elternvereinsmitgliedern zu.
    • Die Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder.
    • Die Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge der Vereinsmitglieder gemäß Abs. 7.
    • Die Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrags für das jeweilige Schuljahr.
    • Die Beschlussfassung über die Änderung der Statuten.
    • Die Beschlussfassung über die Auflösung des Elternvereins. Die Wiederwahl von Vereinsfunktionären ist zulässig, solange sie das passive Wahlrecht besitzen. KlassenelternvertreterInnen und ihre StellvertreterInnen sind im Hinblick auf §10 nicht zu wählen.
  7. Anträge von Vereinsmitgliedern, die bei der Hauptversammlung behandelt werden sollen, sind mindestens 8 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung schriftlich bei der/dem Vorsitzenden einzubringen. Anträge, die zu diesem Zeitpunkt nicht bei der/dem Vorsitzenden eingelangt sind, sind nur dann zu behandeln, wenn die Hauptversammlung dies beschließt. Die Anträge sind möglichst eindeutig zu bezeichnen.

§ 9 Außerordentliche Hauptversammlung

  1. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies von der Mehrheit der Mitglieder des Vorstands beschlossen oder von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich verlangt wird. Der Zweck der einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung ist möglichst eindeutig zu bezeichnen. Bei beabsichtigter Änderung der Statuten ist deren wesentlicher Inhalt anzugeben..
  2. Im Übrigen finden die Bestimmungen über Einladung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung, auch im Falle einer außerordentlichen Hauptversammlung, sinngemäß Anwendung. In der außerordentlichen Hauptversammlung können auch die im § 8 erwähnten Angelegenheiten behandelt und der Beschlussfassung zugeführt werden.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der Obfrau / dem Obmann, der/dem SchriftführerIn, der/dem KassierIn, deren StellvertreterInnen, den ElternvertreterInnen im Schulgemeinschaftsausschuss und deren StellvertreterInnen.
  2. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Die Geschäfte des Elternvereines werden, soweit sie nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind, vom Vorstand besorgt.
  3. Die außerordentliche Hauptversammlung kann den Vorstand oder einzelne Mitglieder von ihren Funktionen entheben, wenn sie durch ihr Verhalten den Vereinszweck schädigen.
  4. Der/die SchulleiterIn und die von der LehrerInnenkonferenz gewählten VertreterInnen der LehrerInnen können, jeweils über Einladung an den Sitzungen des Vorstands, in beratender Funktion, teilnehmen. Ebenso können auch andere Personen, insbesondere KlassenelternverterInnen, zur fachlichen Beratung eingeladen werden.
  5. Die Obfrau / der Obmann (die/der StellvertreterIn) beruft die Sitzungen des Vorstands schriftlich ein und leitet sie.
  6. Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn mindestens drei seiner Mitglieder dies verlangen.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  8. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.
  9. Der Vorstand kann mit der Durchführung bestimmter Aufgaben (z.B. Organisation von Veranstaltungen) auch Vereinsmitglieder betrauen, die nicht dem Vorstand angehören.

§ 11 Vertretung und Verwaltung des Elternvereins

  1. Die Obfrau / der Obmann vertritt den Elternverein nach außen und führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind.
  2. Die Obfrau / der Obmann führt bei allen Versammlungen, Sitzungen des Elternvereins und Veranstaltungen den Vorsitz.
  3. Bei länger währender Beschlussunfähigkeit des Vorstands (§ 10/Abs. 8) ist der/die Vorsitzende verpflichtet, zum frühesten Termin eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
  4. Im Falle einer Verhinderung wird die Obfrau / der Obmann durch die/den StellvertreterIn vertreten.
  5. Alle vom Elternverein ausgehenden Schriftstücke bedürfen zu ihrer Gültigkeit die Unterschriften der Obfrau /des Obmanns und der Schriftführerin / des Schriftführers; in Angelegenheiten, die die finanzielle Gebarung des Vereins betreffen, die Unterschriften der Obfrau /des Obmanns und der Kassierin / des Kassiers.
  6. Schriftführerln und KassierIn werden im Falle ihrer Verhinderung durch ihre StellvertreterInnen vertreten.
  7. Der/dem Schriftführerln obliegen die Führung des Protokolls und die Ausfertigung von Schriftstücken des Elternvereins.
  8. Der/dem KassierIn obliegen die Übernahme der Gelder des Elternvereines sowie deren Verwendung gemäß den Beschlüssen der Hauptversammlung und des Vorstands, worüber ordnungsgemäß Buch zu führen ist.
  9. Die RechnungsprüferInnen sind zu allen Beratungen des Vorstands und zu allen Veranstaltungen des Elternvereines einzuladen. Sie haben beratende, aber keine beschließende Stimme. Sie haben die widmungsgemäße Verwendung der finanziellen Mittel des Elternvereins aufgrund der gefassten Beschlüsse zu überwachen und alle, die Vereinsgebarung betreffenden Schriften und Bücher regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich, zu überprüfen und über das Ergebnis der Überprüfung dem Vorstand bzw. der Hauptversammlung zu berichten. Sie dürfen kein anderes Amt im Elternverein bekleiden.

§ 12 Teilnahme an Vereinsversammlungen

An den Veranstaltungen und Versammlungen des Elternvereines können, jeweils über Einladung des Vorstands,
auch andere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 13 Schiedsgericht

  1. Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sind durch ein von den streitenden Parteien einzusetzendes Schiedsgericht zu behandeln.
  2. Jeder der streitenden Teile wählt zwei Vereinsmitglieder zu SchiedsrichterInnen. Diese wählen, mit einfacher Stimmenmehrheit, aus dem Kreise der Vereinsmitglieder eine/n Vorsitzende/n.
  3. Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit der/s Vorsitzende/n und mindestens zwei seiner Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
  4. Gegen seine Entscheidung ist keine vereinsinterne Berufung zulässig.

§ 14 Auflösung des Elternvereins

Die Auflösung des Elternvereins ist von der Hauptversammlung zu beschließen.

§ 15 Vereinsvermögen

Das Vermögen des Vereins wird im Falle seiner Auflösung und dem Wegfall seines Vereinszweckes
ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 35 der Bundesabgabenordnung, zugeführt.

Beschlossen bei der Generalversammlung am 14. Oktober 2008

Download der Statuten

Statuten ESC Okt 2016.pdf (83,0 KiB)